unsere AGB´s

Stand 2011

1. Vertragsabschluss:
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie aufgrund unserer Geschäftsbedingungen und unter Bezug auf die Beachtung unserer Betriebsanleitungen und Einbauanweisungen, welche von unserer Internet Homepage www.mordhorstproducts.com, heruntergeladen werden können. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Diese ist ausschließlich für den Vertragsinhalt maßgebend. Technische Angaben, z. B. über Maße, Gewichte und Leistungszahlen, Abbildungen und Zeichnungen sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Angebotsunterlagen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des Projektwertes verwirkt. Die Zustimmung gilt als erteilt für die Weitergabe an Architekten und Bauunternehmen, die für das betreffende Projekt tätig sind.

2. Preise:
Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, kann der Unternehmer den Preis bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verringerung vereinbarter Abrufe ist grundsätzlich nicht zulässig. Es können Vereinbarungen bestehen (Skonti/Boni) die nachträgliche Preisminderungen zur Folge haben.
3. Lieferzeit:
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung der Auftragseinzelheiten, die vom Besteller vertragsgemäß beizubringen sind. Die Lieferfrist gilt mit Versendung der Ware, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt oder aber auch Streik, Aussperrung und andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Störung, einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Der Besteller wird baldmöglichst von Begin derartiger Betriebsstörungen unterrichtet. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Unvermögens bestimmen sich nach § 9 Abs. 2.

4. Versand und Gefahrübergang:
Die Gefahr für die Versendung geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk verlässt. Verpackung und Versendungsart erfolgen nach bestem Ermessen. Sie sind unserer Wahl überlassen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller nicht zumutbar.

5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Unsicherheiteneinrede:
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen nicht rechtskräftig festgestellter oder von uns bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Zweifel ziehen, sind wir berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorkasse oder gegen Zurverfügungstellung ausreichender Sicherheiten durchzuführen; dies gilt auch,
soweit sich der Besteller mit der Bezahlung fälliger Forderungen aus früheren Geschäften im Verzug befindet. Bietet der Besteller binnen einer von uns gesetzten Frist keine dieser Leistungen an, sind wir nach angemessener Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang an uns ab. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware in Erfüllung von Werksverträgen durch den Besteller gleich. Unbeschadet unserer Einziehungsbefugnis ist der Besteller jederzeit widerruflich zur Einziehung unserer Forderungen im eigenen Namen berechtigt, solange er sich nicht uns gegenüber in Verzug befindet. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen beweglichen Sache kraft zwingenden Rechtes, überträgt er uns Miteigentum im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltungsgutes an der neuen Sache und verwahrt dies unentgeltlich für uns. Übersteigen die an uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

7. Planung und Projektierung:
Beratung, Projektierung, Planung für Abnehmer sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unserer Liefergegenstände beziehen und sie auf vollständiger, schriftlicher Information des Abnehmers über Verwendungszweck und Einsatz in der Anlage beruhen.

8. Mängelhaftung:
Der Besteller hat unsere Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Mängel, die hierbei erkennbar sind, müssen vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, gerügt werden. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Gewährleistungsansprüche erlöschen – soweit der Mangel nicht bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sechs Monate nach Gefahrübergang. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Werden durch uns oder den Lieferer des Fremdenerzeugnisses die Mängel nicht beseitigt, ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu vertagen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, den Vertrag rückgängig zu machen. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens drei Monate nach Zugang einer mit Einschreiben zu übersendenden Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, wenn der Besteller den Ablauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht (z. B. durch Klageerhebung oder gerichtlichen Beweissicherungsantrag).

9. Haftungsausschluss:
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden, insbesondere in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Beratungen oder durch die Verletzung anderer Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Einbau, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Bestellers nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers nachfolgende Regelungen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchem Rechtsgrund auch immer nur
• bei Vorsatz
• bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
• bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

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